Wer zahlt für einen Krieg? Reparationen in der Geschichte
Wer zahlt für einen Krieg? Reparationen in der Geschichte
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Menschenraub, Kisten voller Gold und Landabtretungen: Reparationen sind kein neues Phänomen. Schon in der Antike mussten Kriegsverlierer zahlen. Für den Willen der Sieger, die Besiegten schwächen und demütigen, steht der sprichwörtlich geworden „Karthagische Frieden“.
Ein Beitrag von Michael Epkenhans zu unserem Ukraine-Dossier.
In der Antike war es üblich, die Schätze des Gegners zu rauben und dessen Männer, Frauen und Kinder zu versklaven. Römische Kaiser und Feldherren führten diese als Zeichen des Sieges in prachtvollen Triumphzügen mit. Je größer die Beute, umso größer der Sieg und ihr Ruhm, aber auch die Möglichkeit, den Krieg zu bezahlen, in Rom neue Bauten und Plätze zu errichten oder aber auch dem Volk jene Vergnügungen zu spendieren, die die Voraussetzungen für „Ruhe“ in Rom und im Römischen Reich waren („Brot und Spiele“).
Raub und Kontributionen in der Antike
Doch der Raub von Schätzen und Menschen, die als Sklaven in der antiken Wirtschaft arbeiten mussten, war nur ein Teil von Kriegsenden. Weitere wichtige Teile von Friedensverträgen waren Landabtretungen, die Stellung von hochrangigen Geiseln, „Abrüstung“, etwa die Auslieferung von Flotte und Kriegselefanten, oder das Verbot, in Zukunft überhaupt Kriege zu führen. Aber auch Kontributionen gehörten dazu: So wurde am Ende des Ersten Punischen Krieges (264 bis 241 v.Chr.) zwischen Rom und Karthago eine Zahlung von 3200 euböischen Talenten (= 82 000 Kilogramm Silber), zahlbar innerhalb von 10 Jahren, vereinbart, am Ende des Zweiten Punischen Krieges (218 bis 201 v.Chr.) Kontributionen in Höhe von 10 000 euböischen Talenten (= 269 000 Kilogramm Silber), zahlbar innerhalb von 50 Jahren. Diese Summen waren nicht nur exorbitant. Sie verdeutlichen zugleich das Machtgefälle zwischen Sieger und Besiegten und zeugen von dem Willen des Siegers, die Besiegten durch die Friedensbedingungen zu schwächen und zu demütigen. Der Begriff „Karthagischer Friede“ hat – zusammen mit den anderen weitreichenden Klauseln – in diesen harten Bestimmungen seinen Ursprung.
Am Ende des Dritten Punischen Krieges (149 und 146 v.Chr.) gab es bekanntlich keinen Frieden mehr: Die Einwohner Karthagos wurden vertrieben oder versklavt, die Stadt selbst für immer dem Erdboden gleichgemacht und deren einstiges Herrschaftsgebiet eine römische Provinz. Erst 1985 (!) schlossen die Bürgermeister von Rom und Karthago – heute ein Stadtteil von Tunis – symbolisch Frieden.
Tributzahlungen – Das Beispiel des Osmanischen Reichs
Dass unterworfene Völker Tribute, also Abgaben, zahlen mussten, war ebenfalls üblich. Überall in Europa, Nordafrika und Asien machten sie damit klar, dass sie die Sieger anerkannten. Tributzahlungen schrieben Abhängigkeits- und Machtverhältnisse fest. Sie konnten jedoch einen unterschiedlichen Charakter haben und die Grenzen zwischen Schadensersatzleistungen, Schutzgeldzahlungen und Abgaben, die eher eine besondere Verbindung der beiden Parteien zum Ausdruck brachten, war fließend. Besonders gut veranschaulicht dies ein Blick in die Geschichte des Osmanischen Reiches, das jahrhundertelang von Tributen lebte, die von unterworfenen Völkern zu zahlen waren: Auch diese Tribute hatten, wie beispielsweise im Falle der Fürstentümer Moldau und Walachei – heute Rumänien –, einen teils symbolischen Charakter. Sie dokumentierten die „Treue“ zum Sultan, dienten aber auch dazu, dessen Kriege zu finanzieren, da sie jederzeit erhöht werden konnten. Die letzte Tributzahlung Rumäniens, seit Anfang des 19. Jahrhundert ein eher symbolischer Betrag, erfolgte 1877. Mit dem Berliner Kongress 1878 erhielt Rumänien, das im vorausgegangenen Krieg zwischen dem Zarenreich und dem Osmanischen Reich wie dessen andere Vasallenstaaten auf dem Balkan an der Seite Russlands gekämpft hatte, seine vollständige Unabhängigkeit.
Plünderungen und Beschlagnahmungen
Auch das christliche europäische Mittelalter und die Frühe Neuzeit kannten Formen der Kriegsentschädigung. Im Ersten Thorner Frieden von 1411 verpflichtete sich zum Beispiel der Hochmeister des Deutschen Ordens nach der vernichtenden Niederlage bei Tannenberg zur Zahlung von „100 000 Schock böhmischer Groschen“ (= 22 200 kg Silber) an die siegreiche polnisch-litauische Koalition, und der Frieden von Dresden 1745, der den Zweiten Schlesischen Krieg beendete, zwang Sachsen zur Zahlung einer Kriegsentschädigung von einer Million Talern an Preußen.
Diese Formen der Kriegsentschädigung gingen oft einher mit Plünderungen und Beschlagnahmungen. In dem berühmt-berüchtigten „Sacco di Roma“ im Mai 1527, einer der furchtbarsten Gewaltexzesse der Geschichte, besorgten sich die Landsknechte Karls V. all das, was ihnen ihrer Auffassung nach als „Lohn“ zustand. Bei der „Magdeburger Bluthochzeit“ 1631 verhielten sich die kaiserlichen Truppen unter Johann Tilly und Gottfried Graf von Pappenheim ähnlich: Die Sieger nahmen sich, was sie brauchten, nach der Devise, „der Krieg ernährt den Krieg“. Denn wenn Kriegsunternehmer ihre Landsknechte nicht bezahlten, wechselten diese im Zweifel einfach die Seiten.
Der Staat als Akteur
Die Verstaatlichung von Gewalt nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges und der damit einhergehende Aufbau stehender Heere änderte die Praxis der Kriegführung und des Friedensschlusses insofern, als der „Staat“ zum alleinigen Akteur wurde. Konkret bedeutete dies, dass der Sieger dem Besiegten einerseits Kontributionen auferlegte wie beispielsweise Napoleon dem preußischen König Friedrich Wilhelm III. nach dem Frieden von Tilsit 1807: 120 Millionen Francs (= 32 Millionen Preußische Reichstaler) hatte Preußen zu zahlen. Bis zur vollständigen Zahlung 1810 blieben 10 000 französische Soldaten in preußischen Festungen stationiert. Zudem hatten die Verlierer die weiteren Kriege des Siegers zu unterstützen.
In der Realität lief dies häufig ebenfalls auf Plünderungen hinaus, wenngleich nun unter anderem Namen: So war es gängige Praxis der französischen Revolutionsheere wie auch von Napoleons Armeen, Soldaten „einzuquartieren“ und sich aus den von ihnen besetzten Gebieten oder denen, durch die sie marschierten, genau wie aus den ihnen vertraglich verpflichteten Staaten zu ernähren, um an anderer Stelle Krieg zu führen. Die Plünderung Ostpreußens im Zuge des Aufmarsches für den Krieg gegen Russland 1812 ist dafür ein Beispiel. Die Landbevölkerung hungerte und verhungerte infolge der Wegnahme Tausender Wagen, Pferde und Lastkähne sowie von Lebensmitteln in Massen. Als die geschlagene Grande Armée zurückkam, rächte sie sich, indem sie die französischen Soldaten zu Tausenden einfach erschlug. Die Verhältnisse in Bayern waren ähnlich. Der jahrzehntelange anschließende Franzosenhass hat einen seiner Ursprünge in der kollektiven Erinnerung an diese Ereignisse.
Gebietsabtretungen und Entschädigung
Das, was Napoleon recht war, war seinen Gegnern billig, als sie den Kaiser 1815 zum zweiten Mal geschlagen hatten. Im Gegensatz zum Ersten Pariser Frieden von 1814, der ausgesprochen milde ausgefallen war, um die wiedereingesetzte Dynastie der Bourbonen nicht zu demütigen, verpflichteten sie Frankreich im Zweiten Pariser Frieden 1815 neben kleineren Gebietsabtretungen in der Pfalz zur Zahlung einer Kriegsentschädigung in Höhe von 700 Millionen Francs. Damit einher ging die Besetzung von Teilen des Landes durch alliierte Truppen, deren Kosten ebenfalls von Frankreich zu tragen waren.
An dieser überlieferten Praxis von Gebietsabtretungen und Kriegsentschädigungen hielt Preußen auch 1866 am Ende des Deutschen Krieges fest. Auch wenn Österreich kein eigenes Territorium abzugeben, sondern nur auf die Rechte am Kondominium Schleswig und Holstein zu verzichten hatte, musste es dennoch eine Kriegsentschädigung von 20 Millionen Talern zahlen. Die größeren süddeutschen Staaten verloren kleinere Gebiete, zahlten aber ebenfalls Kriegsentschädigungen an Preußen: Bayern 30 Millionen, Württemberg acht Millionen, Baden sechs Millionen und Hessen-Darmstadt drei Millionen Gulden. Alle anderen – Hannover, Hessen-Nassau und das Kurfürstentum Hessen – zahlten mit dem Verlust ihrer Souveränität: Sie wurden preußische Provinzen.
Deutsch-Französischer Krieg
Vergleichbares galt auch für den Deutsch-Französischen Krieg von 1870/71. Nach erfolgreichen Kämpfen im Elsass und in Lothringen ließ Otto von Bismarck im Vorfeld der ersten Gespräche über einen Waffenstillstand die Höhe einer möglichen Contribution berechnen. Diese Gespräche scheiterten zwar, das Ziel, neben der Abtretung von Land – Elsass und Lothringen – auch eine Kriegsentschädigung zu fordern, gab Bismarck jedoch nicht auf. Als die provisorische französische Regierung nach dem Scheitern eines letzten Ausbruchsversuchs aus dem belagerten Paris und einer drohenden Hungerkatastrophe Ende Januar 1871 um Waffenstillstand bat, setzte er diese Ziele im Frieden von Frankfurt am Main, der am 10. Mai 1871 unterschrieben wurde, auch durch. Aus französischer Sicht war dieser Vertrag ein Diktat, und viele Verantwortliche sollten sich an die allgemeine Empörung, ja Wut darüber erinnern, die sie in ihrer Jugend erlebt hatten, als sie 1919 einen weiteren Krieg mit dem Deutschen Reich beendeten, dieses Mal allerdings auf der Seite der Sieger und nicht als Verlierer.
Frankfurter Friede
Im Frankfurter Vertrag verzichtete Frankreich auf Elsass und Lothringen. In den Verhandlungen zuvor hatte es nur wenige Korrekturen des Grenzverlaufs durchsetzen können, darunter den deutschen Verzicht auf die Festung Belfort. Zugleich erklärte Frankreich sich bereit, eine Kriegsentschädigung in Höhe von fünf Milliarden Franc in Gold zu zahlen. Artikel 7 des Vertrages regelte die Einzelheiten. Eigentlich war die Summe etwas höher, doch ein Betrag in Höhe von 325 Millionen Francs wurde auf die Überlassung der französischen Ostbahn in Elsass-Lothringen angerechnet, die von der Pariser Regierung zu entschädigen war. Sachlieferungen sah der Vertrag nicht vor.
Die letzte Zahlung in Höhe von drei Milliarden Francs war im März 1874 fällig. Bei Zahlungsverzug waren fünf Prozent Zinsen zu zahlen. Um diese Zahlungen sicherzustellen, hielten deutsche Truppen Teile Frankreichs bis zu diesem Zeitpunkt besetzt. Je nach Zahlung verringerte sich jedoch die Stärke der Besatzungstruppen. Diese Truppen hatte Frankreich auch zu versorgen. Eigentlich hatte Bismarck sechs Milliarden Francs gefordert, sich in den Verhandlungen zum Vorfrieden aber auf fünf Milliarden herunterhandeln lassen. Inwieweit dies eine Konzession für die französische Zusage war, die deutschen Truppen als Sieger in Paris einmarschieren zu lassen, wie der provisorische französische Staatspräsident Adolphe Thiers behaupten sollte, ist abschließend nicht zu klären, da die Verhandlungen sehr schlecht dokumentiert sind.
Die Sicht Frankreichs
Was bedeuteten diese Reparationen für Frankreich? Frankreich gehörte 1871 zu den reichen Staaten Europas. Die Industrialisierung war weit fortgeschritten, und auch als Finanzzentrum hatte Frankreich einen guten Ruf. Dennoch war die Summe keine Kleinigkeit, zumal die französischen Kassen nach den Wirren des Commune-Aufstands im wahrsten Sinne des Wortes geplündert waren. Um die vereinbarte Summe aufzubringen, gab die französische Regierung noch im Juni 1871 eine erste Anleihe über zwei Milliarden Francs zu einem Zinssatz von 5 Prozent aus. Innerhalb weniger Tage war diese mit 4,897 Milliarden zweieinhalbmal überzeichnet. Auch deutsche Bankiers hatten sich daran lebhaft beteiligt, so der deutsche Gesandte in Paris. Im Juli 1872 folgte eine zweite Anleihe über drei Milliarden Francs, ebenfalls zu einem Zinssatz von 5 Prozent. Diese wurde erstmals international ausgegeben. Eine Million Sparer zeichneten diese innerhalb weniger Tage. Hinzu kamen über 50 große internationale Bankhäuser. Mit 44 Milliarden Francs war das Ergebnis gewaltig. Frankreich war, trotz der Kriegsschäden, offensichtlich in jeder Hinsicht kreditwürdig.
Während es insofern viele gab, die über die Zeichnung der Anleihen an der Entschädigung verdienten, zahlte die Mehrheit der Bevölkerung die „Zeche“, sei es durch neue Steuern oder über die höheren Preise für eingeführte Produkte aufgrund höherer Zölle. Irgendwann musste der Staat die aufgenommenen Anleihen einschließlich der Zinsen bedienen. Bis 1914 belasteten diese Verpflichtungen daher auch den Staatshaushalt.
Auch wenn Frankreich und das Deutsche Reich 1872 sogar vereinbart hatten, die Zahlung der Raten bis 1875, also um ein Jahr, hinauszuzögern, gelang es der französischen Regierung dann doch, die fälligen Zahlungen sogar früher als vereinbart zu leisten. Endlich, so das Motiv, sollten die deutschen Besatzungstruppen abziehen. Je nach Teilzahlung hatten diese ohnehin schon einige der besetzten Departments verlassen. Am 15. September 1873 verließen die letzten deutschen Soldaten Verdun. Um das deutsch-französische Verhältnis nicht noch mehr zu belasten, hatte die Regierung „geräuschvolle Freudebezeugungen“ ausdrücklich verboten.
Die Sicht Deutschlands
Und was machten die Deutschen mit den Reparationen? Der größte Teil, circa 750 Millionen Francs, diente zur Beschaffung des notwendigen Goldes zur Einführung der Goldwährung. 207 Millionen waren reine Kriegskosten, 216 Millionen flossen in den Umbau der Festungen, 126 Millionen in den Ersatz verlorener Ausrüstung. 561 Millionen gingen in den Invalidenfonds, 30 ¼ Millionen waren für Invalidenpensionen, 116 Millionen für den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen sowie 172 Millionen für Ausbau und Ausrüstung der Reichseisenbahnen reserviert. Zwölf Millionen schließlich waren für Dotationen an Staatsmänner und Heerführer bestimmt; die gleiche Summe sollte Landwehrleute unterstützen. 120 Millionen Goldmark legte die Reichsleitung als „Reichskriegsschatz“ für den nächsten Krieg zurück: In 1200 Kisten verpackt, lagerten die dafür eigens geprägten Goldmünzen im Juliusturm der Festung Spandau.
Die von Frankreich gezahlten Kontributionen hatten möglicherweise auch eine Kehrseite: Sie heizten die Kreditinflation an. Anfänglich bescherte diese dem Reich den „Gründerboom“, doch als diese Blase mit dem Wiener Börsencrash 1873 platzte, begann eine Zeit der Krise, die fast zwanzig Jahre anhalten sollte. Welchen Anteil die französischen Reparationen, eine der größten Transaktionen der modernen Finanzgeschichte, daran hatten, ist allerdings umstritten.
Der Erste Weltkrieg
Der nächste Krieg, den das Deutsche Reich führte, der Erste Weltkrieg, war allerdings auch der letzte, in dem Kontributionen nach überlieferten Vorstellungen von den Rechten eines Siegers noch einmal eine Rolle spielen sollten. So enthielten viele Kriegszielkataloge nicht nur Forderungen nach der Abtretung von Land, sondern auch nach der Zahlung von Kontributionen. So wie bislang, sollte der Besiegte dem Sieger die ungeheuren Kosten der Kriegführung erstatten. Die Forderung des Petrograder Arbeiter- und Soldatenrates vom April 1917 nach einem „Frieden ohne Annexionen und ohne Kontributionen“ war vor diesem Hintergrund revolutionär. Eine realistische Chance, damit den Krieg zu beenden, hatte sie dennoch nicht. Darüber kann auch deren Resonanz in vielen kriegsmüden Gesellschaften nicht hinwegtäuschen. Die „Friedensresolution“ des Reichstages vom Juli 1917 ließ mit ihrer Ablehnung „erzwungene[r] Gebietsabtretungen und politische[r], wirtschaftliche[r] oder finanzielle[r] Vergewaltigungen“ auch nach dem Verständnis ihrer Initiatoren manche Hintertür offen. Ohne „Siegesprämie“ erschienen ihnen die Opfer sinnlos, und ohne diese drohten der politische, soziale und finanzielle Bankrott.
Die politisch und militärisch Verantwortlichen hatten diesbezüglich ohnehin keine Skrupel. Im Vertrag von Brest-Litowsk vom März 1918 verzichteten das Deutsche Reich und seine Verbündeten zwar auf Kontributionen, im Berliner Vertrag vom August 1918 mussten sich die Bolschewiki jedoch verpflichten, sechs Milliarden Goldmark als Entschädigung für enteignete deutsche Vermögenswerte zu zahlen. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass bereits der Waffenstillstandsvertrag von Compiègne vom 11. November 1918 beide Verträge annullierte. Die Eisenbahnwaggons mit dem russischen Goldschatz fuhren jedoch nicht nach Russland zurück, sondern nach Frankreich weiter. Auch dort gab es viele Aktionäre, deren Papiere durch die Enteignungen der Bolschewiki nunmehr wertlos waren und die auf Entschädigungen drängten. Erst nach 1990 sollten Frankreich und Russland sich darüber verständigen.
Bereits im 18. Jahrhundert hatten Völkerrechtler und Philosophen, darunter Imanuel Kant, erste Vorschläge zu einer Verrechtlichung von Kontributionsansprüchen gemacht. Erfolg hatten sie damit nicht, wie die Praxis bis zum Ende des Ersten Weltkrieges zeigte. Letztlich bestimmte der Sieger, ob er Kontributionen fordern und, wenn ja, wie hoch diese sein sollten. Dass sich alle Staaten bereits auf den Haager Konferenzen 1899 und 1907 zur Einhaltung bestimmter Regeln verpflichtet hatten, übersahen diejenigen, die zügellos Kontributionen forderten, geflissentlich. So verbot Artikel 47 der Haager Landkriegsordnung von 1899 „Plünderungen“, und Artikel 50 schränkte Zwangsauflagen ein. Die Landkriegsordnung von 1907 legte sogar in Artikel 3 fest: „Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadenersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.“
14-Punkte
Die Verhandlungen zwischen den Siegern nach Ende des Ersten Weltkrieges zeigten jedoch, dass einige sich daran genauso wenig halten wollten wie die Deutschen während des Krieges. Sie saßen auf horrenden Auslandsschulden, zumeist in den USAUnited States of America, die irgendwie bezahlt werden mussten. Nur mit Mühe gelang es USUnited States-Präsident Woodrow Wilson, seine Verbündeten dazu zu zwingen, nicht an alte Gewohnheiten anzuknüpfen und das zu fordern, was machtpolitisch durchsetz-, völkerrechtlich aber nicht begründbar war. Strafzahlungen widersprachen seinem vom Rechtsgedanken, aber auch moralischen Prinzipien geprägten Selbstverständnis und seiner Vorstellung einer neuen Weltordnung. In einer nur wenige Wochen nach Veröffentlichung der 14 Punkte gehaltenen Rede vor dem USUnited States-Kongress hatte er seine diesbezügliche Haltung unmissverständlich deutlich gemacht: „No annexations, no contributions, no punitive damages“.
So sehr dies seine Verbündeten auch schmerzte, an dieser Position kamen sie nicht vorbei. Nach langen Verhandlungen einigten sich die Alliierten schließlich auf den Grundsatz, dass das Deutsche Reich, Österreich und Ungarn für die verursachten Schäden haften müssten. Der Begriff „Schäden“ war allerdings mehrdeutig. Er schloss nicht allein die materiellen Schäden in den besetzten Gebieten – Hunderte zerstörte Städte und Dörfer, Industriebetriebe, Straßen und Eisenbahnen, verwüstete Äcker und Wiesen, abgeholzte Wälder oder versenkte Handelsschiffe – mit ein, sondern auch die Pensionen der Millionen alliierten Kriegswitwen und -waisen sowie die Trennungsgelder für die Soldaten. Im Ergebnis schnellten die jeweiligen Ansprüche dadurch in astronomische Höhen. Damit drohten sie zugleich den Grundsatz zu konterkarieren, dass die Schuldigen nicht mehr zahlen sollten, als sie tatsächlich würden zahlen können.
Die Bestimmungen des Versailler Vertrages
Der Versailler Vertrag enthielt angesichts der Komplexität des Problems auch keine Summe, wohl aber erste Abschläge in Höhe von 20 Milliarden Goldmark sowie die Pflicht zur Ablieferung der Handelsflotte oder einzelner Rohstoffe. Erst 1922 gelang es, die Summe der zu zahlenden Reparationen auf 132 Milliarden Goldmark festzulegen. Wieviel das Deutsche Reich am Ende gezahlt hat, ist umstritten – nach manchen Berechnungen 67,7 Milliarden, nach anderen „nur“ 21,8 Milliarden, je nachdem, wie man einzelne Leistungen bewertet. Ob die Allliierten Deutschlands Leistungsfähigkeit richtig einschätzten, oder ob der Vorwurf der Vertragsgegner, der Vertrag habe die Deutschen auf Jahrzehnte „versklaven“ wollen, zutrifft, ist ebenfalls umstritten.
Nicht umstritten sind die ökonomischen Folgen: Die Reparationsverpflichtungen heizten die Inflation in unvorstellbarer Weise an. Gleichermaßen waren sie zusammen mit dem Versailler Vertrag selbst ein Vehikel, mit dem die Gegner der Republik diese unter Dauerfeuer nehmen konnten. Die Kampagnen gegen den „Dawes-Plan“ und vor allem aber gegen den „Young-Plan“, die sich gegen neue Versuche zu einer Schuldenregelung im Zeichen der Wirtschaftskrise richteten, vergifteten die Atmosphäre und halfen, die Nationalsozialisten politisch „salonfähig“ zu machen.
Dass dies möglich war, hing auch mit der Bestimmung über die „Kriegsschuld“ (Artikel 231) zusammen. Eigentlich handelte es sich hierbei nur um eine Bestimmung, die jenseits aller moralischen Aspekte eine eindeutige juristische Grundlage für die Reparationsansprüche der Alliierten sein sollte. Deren Umdeutung in eine moralische Frage von Schuld und Unschuld lieferte jedoch allen Gegnern des Vertrages von Anfang an eine Steilvorlage gegen den Vertrag selbst: Die Alliierten wurden von ihnen gehasst, weil sie die Unterzeichnung des Vertrags unter Androhung von Gewalt erzwungen hatten, und diejenigen, die im Reich bereit waren, diesen mangels gangbarer Alternativen zu unterschreiben, wurden als „Verräter“ noch mehr gehasst. Einige der als „Erfüllungspolitiker“ gebrandmarkten Verantwortlichen – Matthias Erzberger und Walther Rathenau – sollten für ihren Mut, das politisch Unvermeidliche zu tun, mit ihrem Leben bezahlen.
Mit der Weltwirtschaftskrise einher ging auch die Lösung der leidigen Reparationsfrage. Die Bereitschaft von Reichskanzler Heinrich Brüning, durch eine Deflationspolitik auch um den Preis einer Vergrößerung der allgemeinen Not die Krise bewusst zu verschärfen, um die mangelnde Leistungsfähigkeit nach außen zu beweisen, befeuerte innerhalb kurzer Zeit die Agitation der Nationalsozialisten gegen die Republik. Dass die Verpflichtung zur Zahlung von Reparationen maßgeblich auf Druck der USAUnited States of America durch das Lausanner Abkommen 1932 wegen erwiesener Zahlungsunfähigkeit bis auf eine unbedeutende Restzahlung aufgehoben worden war, spielte politisch keine Rolle. Nur die Darlehnszinsen mussten später noch bedient werden. Die letzte diesbezügliche Zahlung erfolgte am 3. Oktober 2010.
Und die Alliierten selbst? Auf ihren Kriegskosten blieben sie sitzen. Nachdem dem Reich seine Schulden erlassen worden waren, setzten Großbritannien und Frankreich ihre Zahlungen an die USAUnited States of America einseitig aus. Bis in die 1980er Jahre galten sie daher als Schuldner der USAUnited States of America. Eingefordert haben diese das Geld jedoch nie.
Politisch war die Verpflichtung des Reiches, Reparationen zu zahlen, angesichts der furchtbaren Verwüstungen von immenser Bedeutung. „Der Verzicht auf Entschädigungen, die bedingungslose Amnestierung von Tätern, überhaupt die Rationalisierung des Weltkrieges als schicksalhaftes Unglück ohne Verantwortliche, ohne Genugtuung und ohne Aufarbeitung hätte sich angesichts der gegebenen Vorstellungen von Recht und Unrecht kaum vermitteln lassen, damals ebenso wenig wie heute“, so hat der Historiker Marcus M. Payk zu Recht geurteilt.
Epilog – Neue Wege?
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen mit Friedensschlüssen und daraus abgeleiteten Ansprüchen ist auch die Entscheidung der Alliierten zu sehen, nach 1945 einen anderen Weg zu gehen. An die Stelle von Geldzahlungen traten „Demontagen“, die die jeweilige Besatzungsmacht aus ihrem Gebiet entnahm. Die Sowjetunion, die die größten Schäden zu verzeichnen hatte, konnte auch aus anderen Zonen Lieferungen erhalten, musste dafür aber Lebensmittel liefern. Der Kalte Krieg verhinderte dann zunächst weitere einvernehmliche Regelungen seitens der ursprünglich eingesetzten gemeinsamen Reparationskommission sowie im Rahmen eines Friedensvertrages mit dem besiegten Deutschland wie nach 1918. Die Sowjetunion auf der einen, die Westalliierten auf der anderen Seite betrieben und ihre eigene Politik in Fragen der Reparationen wie auch der rechtlich davon zu unterscheidenden Wiedergutmachung für die Millionen Opfer.
Die Höhe der von beiden deutschen Staaten geleisteten Reparationen ist umstritten. Bis 1953, als die Sowjetunion nach dem Volksaufstand in der DDRDeutsche Demokratische Republik aus politischen Gründen auf weitere Demontagen und Entnahmen aus der laufenden Produktion verzichtete, soll die DDRDeutsche Demokratische Republik Reparationen im Wert von ca. 16,3 Mrd. USUnited States-Dollar, die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von ca. 16,9 Mrd. USUnited States-Dollar (in Preisen von 1938) geleistet haben. Die Zahlen sind jedoch umstritten. Ob die DDRDeutsche Demokratische Republik, wie von manchen Historikern und ehemaligen Verantwortlichen in der DDRDeutsche Demokratische Republik behauptet, ein Vielfaches mehr als der westliche deutsche Teilstaat gelistet hat, ist aufgrund unterschiedlicher Berechnungsmethoden und Bezugsgrößen bei der Umrechnung nicht abschließend geklärt. Danach soll die DDRDeutsche Demokratische Republik Reparationen in Höhe von 99,2 Mrd DM, die Bundesrepublik hingegen nur in Höhe von 2,1 Mrd DM (zu Preisen von 1953) gezahlt haben. Mit dem Londoner Schuldenabkommen von 1953 galt diese Frage für die Bundesrepublik Deutschland als abgeschlossen.
Zur Förderung der Westintegration verpflichtete sich die Bundesrepublik jedoch zu Globalzahlungen in Höhe von 3 Milliarden DM an Israel sowie 450 Millionen DM an die Jewish Claims Conference. Im Rahmen von Globalabkommen zahlte die Bundesrepublik zur Entschädigung von Opfern aus den jeweiligen Ländern darüber hinaus zwischen 1959 und 1964 971 Millionen DM an Staaten im Westen, Süden und Norden Europas. Ähnliche Abkommen mit Staaten, die dem sowjetischen Machtbereich zugerechnet wurden, lehnten alle Bundesregierungen hingegen ab. Allein Opfer pseudo-medizinischer Versuche in Jugoslawien, der Tschechoslowakei, Ungarn und Polen erhielten zwischen 1961 und 1972 Leistungen.
Kredite und Wirtschaftshilfen
Nicht vergessen werden sollten in diesem Zusammenhang allerdings auch die im Rahmen der Ostpolitik der Ära Brandt-Scheel gewährten günstigen Kredite und Wirtschaftshilfen an Jugoslawien und Polen, die gleichsam ein „Ersatz„ für Reparationen sein sollten. Individuelle Entschädigung lehnten alle bundesdeutschen Regierungen jedoch unter Hinweis auf dieses Abkommen ab. Als „antifaschistischer Staat“, der sich – so die ösltiche Lesart – als Nachfolgestaat des faschistischen Dritten Reiches verstand und dementsprechend für die von diesem zu verantwortenden Opfer und Schäden nicht haftete, lehnte die DDRDeutsche Demokratische Republik hingegen jegliche Entschädigung ab. Dies galt auch für Holocaust-Opfer. 1990 bat die Volkskammer dafür offiziell um Verzeihung.
Das Vertragswerk zur Deutschen Einheit, der 2+4-Vertrag von 1990, regelte diese Frage insofern, als dass er keine Bestimmungen über Reparationen enthielt.
Aus Sicht der Bundesregierung gilt die Frage nach Reparationen seither als erledigt. Allerdings zahlte die Bundesrepublik circa eine Milliarde DM an Polen, Belarus, die Ukraine, Russland und einige andere Staaten. Auf massiven Druck aus der Öffentlichkeit erhielten noch lebende Zwangsarbeiter über die von der Bundesregierung und deutschen Unternehmern finanzierte Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ einmalige Zahlungen zwischen 500 und 7700 Euro. Das Gesamtvolumen betrug 10 Milliarden DM. Die Gesamtleistungen der Bundesrepublik Deutschland nach den verschiedenen gesetzlichen Regelungen und Abkommen auf dem „Gebiet der Wiedergutmachung„ belaufen sich nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen auf 81,967 Mrd. € (Stand: 31.12.2022).
Verrechtlichung von „Kriegsschulden„
Wie immer man die Frage von Reparationen politisch, ökonomisch oder moralisch auch beurteilen mag, der 1919 eingeschlagene Weg zur Verrechtlichung von „Kriegsschulden“ war wegweisend. Daran ändert auch die Diskussion über die Frage, ob der Versailler Vertrag ein Karthagischer Frieden war oder im Gegenteil zwangsläufig in eine neue Katastrophe führen musste, nichts. Erstmals gelang es, der Idee der allgemeinen Staatsverantwortlichkeit für Schäden, die ein Staat in einem Krieg verursacht hat, Vorschub zu leisten, so unzureichend oder problematisch einzelne Regelungen auch sein mochten. In Abkehr von jahrtausendealten Vorstellungen, dass Staaten nicht nur ein Recht zum Krieg haben, sondern dass der Sieger auch das Recht habe, seine Kriegskosten entschädigt zu bekommen, ist seit den 1920er Jahren ein umfassender völkerrechtlicher Komplex zur Staatenverantwortlichkeit entstanden, der überfallenen Staaten einen Anspruch auf Entschädigung gewährt. Die Charta der Vereinten Nationen mit ihrem Gewaltverbot (Artikel 2, Ziffer 4) ist dafür eine wichtige Grundlage, eine andere die nach vierzig Jahren internationaler Diskussionen 2001 verabschiedeten „Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts“. Alle Diskussionen über ein Ende des Krieges in der Ukraine werden diesen vorhandenen Rechtsrahmen berücksichtigen müssen, wenn es um „Reparationen“ für die ungeheuren Zerstörungen sowie Entschädigungen für die unzähligen zivilen und militärischen Opfer geht. Was sich machtpolitisch wird durchsetzen lassen, ist eine andere Frage. Aber auch hier kann ein sinnvoller oder innovativer Umgang mit bestehenden Rechtsgrundlagen und eine eventuelle Weiterentwicklung internationalen Rechts helfen.
Literaturtipps
Elisabeth Günnewig, Schadensersatz wegen der Verletzung des Gewaltverbotes als Element eines ius post bellum, Baden-Baden 2019
Marcus M. Payk, Frieden durch Recht? Der Aufstieg des modernen Völkerrechts und der Friedensschluss nach dem Ersten Weltkrieg, München 2018.
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