Wer nicht dient, soll zahlen!
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Auch nachdem in der Bundesrepublik 1956 die allgemeine Wehrpflicht eingeführt worden war, rissen die Überlegungen zu ihrer zweckmäßigen praktischen Ausgestaltung nicht ab.
Die historischen Dokumente sind Kopien von Originalen aus dem Bundesarchiv-Militärarchiv
Dokument: Bundesarchiv, Abteilung Militärarchiv, Montage: Bundeswehr/Andrea NimpschEin zentrales Problem der Anfangsjahre bestand darin, möglichst zügig die angepeilten personellen Aufwuchsziele der Bundeswehr zu erreichen. In den späten 1960er-Jahren war absehbar, dass sich dieses Problem infolge der demografischen Entwicklung ins Gegenteil verkehren würde: eine Reihe geburtenstarker Jahrgänge sorgte dafür, dass es weit mehr Wehrpflichtige gab, als die Bundeswehr benötigte.
Unsere Quelle ist ein Arbeitspapier der Wehrstruktur-Kommission, das im Juni 1972 der Abteilung III (Verwaltung und Recht) im BMVg zur Stellungnahme zugeleitet wurde. Die Kommission war im Juli 1970 von der im Vorjahr ins Amt gelangten Bundesregierung aus SPD und FDP eingesetzt worden. Sie machte sich Gedanken zu der Frage, wie sich unter den absehbaren demografischen Bedingungen die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht mit der Idee der Wehrgerechtigkeit in Einklang bringen ließe.
Arbeitspapier der Wehrstruktur-Kommission der Bundesregierung vom 13. Juni 1972: Ausgleichsmaßnahmen für dienende Wehrpflichige und Dienstleistende in entsprechenden öffentlichen Diensten bei selektiver Handhabung der Wehr- und Dienstpflicht
Bundesarchiv, Abteilung MilitärarchivDem Gremium, das vom ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Karl Mommer geleitet wurde, gehörten überwiegend ehemalige Politiker, Generäle, Gewerkschafter und Arbeitgebervertreter an. Es war nicht das erste seiner Art. In der Quelle wird mehrfach die Adorno-Kommission erwähnt, die nach dem CDU-Politiker Eduard Adorno benannt war. Sie hatte bereits Ende der 1960er-Jahre im Auftrag der aus CDU/CSU und SPD gebildeten Bundesregierung Überlegungen zum selben Themenfeld angestellt.
Im vorliegenden Arbeitspapier wird erwogen, welche finanziellen Vorteile Grundwehrdienstleistende für ihren Dienst erhalten könnten und was den Wehrpflichtigen abverlangt werden könnte, die weder Grundwehrdienst noch Ersatzdienst als anerkannte Kriegsdienstverweigerer leisteten. Wer keinen Dienst leistete, sollten nach Ansicht der Kommission (Abschnitt II, S. 8–10) eine sog. Wehrersatzabgabe zahlen. Damit schloss man nahtlos an das Votum der Adorno-Kommission an, die eine Abgabe in Höhe von 3 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens vorgeschlagen hatte.
Wehrersatzabgabe für Nichtdienende
Bundesarchiv, Abteilung MilitärarchivAuf die Bedenken, die das Bundesfinanzministerium (BMF) bezüglich einer solchen Abgabe hegte, wies die Kommission hier selbst hin. Auch die Stellungnahme der Abteilung III BMVg zu diesem Punkt fiel zurückhaltend bis skeptisch aus. Die Kommission hielt in ihrem Bericht, der der Öffentlichkeit am 28. November 1972 - wohlweislich nach der am 19. November stattgefundenen Bundestagswahl - präsentiert wurde, dennoch daran fest und empfahl eine Dienstausgleichsabgabe in Höhe von 1.500 D-Mark.
Eingeführt wurde eine derartige Abgabe nie. Neben den rechtlichen und finanztechnischen Bedenken im BMVg und im BMF dürfte das auch darauf zurückzuführen sein, dass die öffentliche Meinung zu diesem Thema gespalten war. 1968 hatte das Institut für Demoskopie Allensbach eine Zustimmung von lediglich 47 Prozent für eine solche Abgabe ermittelt.
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von Christoph KuhlDie abgebildeten historischen Dokumente sind Kopien von Originalen aus dem Bundesarchiv-Militärarchiv.