Historisches Dokument

Bundesleistungsgesetz

Bundesleistungsgesetz

Datum:
Lesedauer:
2 MIN

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Während des Kalten Krieges musste jederzeit mit dem möglichen Eintritt des Spannungs- und des Verteidigungsfalls gerechnet werden. Das zum 1. Januar 1957 in Kraft getretene Bundesleistungsgesetz (BLG) trug dem Umstand Rechnung, dass der Bedarf der Streitkräfte in diesem Fall in vielfacher Hinsicht deutlich höher sein würde als in Friedenszeiten. 

Teaserbild Bundesleistungsgesetz

Die historischen Dokumente sind Kopien von Originalen aus dem Bundesarchiv-Militärarchiv.

Bundeswehr/Andrea Nimpsch

Enorm gesteigerter Bedarf im Verteidigungsfall

Eine ganze Reihe von Gütern, die in § 5 BLG abschließend aufgeführt sind, lässt sich auf Grundlage dieses Gesetzes für Zwecke der Verteidigung heranziehen. Es handelt sich dabei um Güter, die von zivilen Eigentümern genutzt werden, jedoch auch zur Deckung militärischen Sachbedarfs geeignet sind. Der Sinn dieser Regelung liegt vor allem darin, dass der Staat aus finanziellen Gründen nicht den gesamten für den Verteidigungsfall als erforderlich angesehenen Bedarf bereits im Frieden vorhalten konnte.

Als Beispiel für Güter nach § 5 BLG seien hier zivile, in der Regel gewerblich genutzte Fahrzeuge genannt, welche die militärischen Transportkapazitäten erweitern sollten. 

Mit Eintritt des Verteidigungsfalles sollte neben dem BLG allerdings auch das Wirtschaftssicherstellungsgesetz in Kraft treten, nach dem die Bundeswehrverwaltung keine Güter mehr unmittelbar von Wirtschaftsunternehmen fordern durfte. Daher musste die Höhe des Bedarfs im Verteidigungsfall schon in Friedenszeiten ermittelt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung tat dies in enger Abstimmung mit dem Innen-, dem Wirtschafts- und dem Verkehrsministerium. Die im so entstandenen Bedarfsdeckungsplan aufgeführten Güter konnten die Kreiswehrersatzämter per Bereitstellungsbescheid im Voraus anfordern. 

maschinenschriftlicher Vordruck zum Ausfüllen

Muster für einen Bereitstellungsbescheid nach BLG: Im Verteidigungsfall ist der Eigentümer verpflichtet sein Fahrzeug der Bundesrepublik Deutschland zu überlassen.

Bundesarchiv, Abteilung Militärarchiv

Ein Muster eines solchen Bescheids stellt die erste unserer beiden Quellen dar. Der Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs war verpflichtet, das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt, der im Bescheid noch nicht exakt bestimmt war, beim angegebenen Verband der Bundeswehr abzuliefern. 

„Hoffen Sie mit uns, dass uns ein Krieg erspart bleibt“

Das Eigentum am Fahrzeug ging nicht auf die Bundeswehr über, doch hatte der Eigentümer Veränderungen am Fahrzeug zu dulden, die aus militärischen Gründen unumgänglich waren. Dazu zählten das Anbringen eines Y-Kennzeichens, Flecktarnanstrich, das Entfernen auffälliger Chromteile oder das Überdecken auffallender Farben. 

maschinenschriftliches Dokument

Vordruck eines Handzettels nach BLG, der den Eigentümern von herangezogenen Fahrzeugen im Fall des Falles durch die Bundeswehr ausgehändigt worden wäre.

Bundesarchiv, Abteilung Militärarchiv

Unsere zweite Quelle ist der Vordruck eines Handzettels (Stand Juni 1989), der den Eigentümern von herangezogenen Fahrzeugen im Fall des Falles durch die Bundeswehr ausgehändigt worden wäre. Er endet mit den Worten: „Hoffen Sie mit uns, dass uns ein Krieg erspart bleibt“

Glücklicherweise hat sich diese Hoffnung während des gesamten Kalten Krieges erfüllt. Es trat keine so schwerwiegende Krise ein, dass die Bundesrepublik tatsächlich in großem Ausmaß private Güter auf Grundlage des – auch heute noch geltenden – BLG hätte nutzen müssen. 

Text und Dokumente zum Herunterladen

von Christoph Kuhl

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Historisches Dokument - Originale aus dem Archiv

Die abgebildeten historischen Dokumente sind Kopien von Originalen aus dem Bundesarchiv-Militärarchiv.